O., S. 43 ff.). Aus polizeilichen Gründen kann die Glaubens- und Gewissensfreiheit allerdings beschränkt werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller, a. a. O., S. 373). Im vorliegenden Fall drängt sich aus polizeilichen Gründen ein generelles Verbot von Verkauf oder Anpreisung religiöser Schriften, Bilder usw. während der Markttage nicht auf. Ein solches Verbot ist unverhältnismässig und widerspricht dem Grundrecht der Religionsfreiheit. In Art. 15 Abs. 3 des Reglementes kann deshalb das Wort "religiöser" nicht genehmigt werden und ist zu streichen. |