andererseits. Dass mit irgendeiner Unterschriftensammlung das Marktgeschehen generell gestört wird bzw. dass eine solche Aktion eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ist nicht einzusehen. Art. 15 Abs. 4 des Reglementes verletzt also verfassungsmässig garantierte Grundrechte und kann in dieser Form nicht genehmigt werden. 2. Nach Art. 15 Abs. 3 des Marktreglementes ist der Verkauf oder die Anpreisung unsittlicher oder religiöser Schriften, Bilder usw. sowie von Video-Kassetten unzüchtigen oder brutalen Inhaltes verboten.