vgl. J. P. Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 159 ff.). Die Märkte in der Gemeinde Z finden innerhalb eines vom Gemeinderat Z bezeichneten Marktgebietes auf den Trottoirs entlang der Kantonsstrasse statt, d. h. vor allem auf öffentlichem Grund und Boden. Das generelle Verbot einer Unterschriftensammlung während der Markttage auf öffentlichem Grund und Boden ist unverhältnismässig und widerspricht dem ungeschriebenen Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit einerseits und dem verfassungsmässigen Petitionsrecht (Art. 57 BV) andererseits.