"Ebenfalls verboten ist das Sammeln von Unterschriften oder Propaganda für Anliegen jeglicher Art." Nach dieser Bestimmung ist eine Unterschriftensammlung während der Markttage innerhalb des Marktgebietes grundsätzlich verboten. Eine Unterschriftensammlung auf öffentlichem Grund kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer behördlichen Bewilligung unterstellt werden. Wenn mit Gefahren für die öffentliche Ordnung gerechnet werden muss, kann die zuständige Behörde eine solche Bewilligung, allenfalls nur unter bestimmten Auflagen oder Bedingungen, erteilen oder ganz verweigern (Praxis 1984, Nr. 34; vgl. J. P. Müller, Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 159 ff.).