Ein generelles Verbot, religiöse Schriften und Bilder während der Markttage zu verkaufen oder anzupreisen, widerspricht dem Grundrecht der Religionsfreiheit. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 23. September 1990 haben die Stimmbürger der Gemeinde Z an der Urnenabstimmung ein neues Marktreglement angenommen. Am 4. Oktober 1990 ersuchte der Gemeinderat Z den Regierungsrat des Kantons Luzern um Genehmigung des Reglementes. 1. Art. 15 Abs. 4 des Marktreglementes hat folgenden Wortlaut: "Ebenfalls verboten ist das Sammeln von Unterschriften oder Propaganda für Anliegen jeglicher Art."