BGE 123 V 39, 117 V 188). Möglich wäre allenfalls die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Häfelin/ Müller, a.a.O, Rz 1395). Im vorliegenden Fall erübrigt sich diese Prüfung allerdings schon deshalb, weil das Meisterschaftsspiel, für welches die Ausnahmebewilligung beantragt wurde, am Sonntag, dem 19. September 1999, und damit vor Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz, stattfand. Somit bleibt kein Raum mehr für vorsorgliche Massnahmen. Der Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde im Übrigen auch nicht beantragt. 4. Dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher nicht stattzugeben. |