Es handelt sich somit um eine so genannte negative Verfügung. Bei negativen Verfügungen kann einer dagegen erhobenen Beschwerde von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommen. Denn die negative Verfügung ändert die bestehende Rechtslage nicht, und die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Beschwerde vermöchte am Zustand der Bewilligungsverweigerung nichts zu ändern. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte. Damit liegt auch nichts vor, was einem Aufschub zugänglich wäre (vgl. dazu: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1395; BGE 123 V 39, 117 V 188).