Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben (Abs. 3). Da im angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, kommt der Beschwerde somit an sich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher obsolet. 3. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist noch aus einem andern Grund nicht möglich. Im angefochtenen Entscheid wurde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert. Es handelt sich somit um eine so genannte negative Verfügung.