Mit Eingabe vom 18. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. 2. Gemäss § 131 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) hat die Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Abs. 1). In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde ausschliessen (Abs. 2). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben (Abs. 3).