Am 2. September 1999 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Absatz 1 des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) für die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Sonntag, dem 19. September 1999, dem Eidgenössischen Bettag. Mit Entscheid vom 3. September 1999 lehnte die Vorinstanz das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 18. September 1999, eingegangen am 20. September 1999, reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eine Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er beantragte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.