Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |