| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 30.05.1995 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1444 | | LGVE: | 1995 III Nr. 8 | | Leitsatz: | Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |