Die Güterstrasse führt die Gemeindestrasse weiter und hat ab dem Wanderweg nur noch die Funktion einer Zufahrt zur Liegenschaft "Feld". Hinzu kommt, dass der Eigentümer der Liegenschaft "Feld" an einer durchgehenden Verbindung offenbar kein aktuelles Interesse hat, hat er doch den hier umstrittenen Weg nur auf dem Nachbargrundstück, nicht aber auf seinem eigenen Grundstück einschottern lassen. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen ist, weshalb ein öffentliches Interesse entfällt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten, zumal der Fussweg zumindest teilweise neu erstellt werden müsste.