Hierzu ist festzuhalten, dass der Fussweg zur Hauptsache nur einer Verkehrsbeziehung dient bzw. dienen würde, nämlich der Verbindung "Feld"-Dorf. Im Gebiet "Feld" befindet sich eine landwirtschaftliche Liegenschaft. Weder diese (einzige) Liegenschaft noch das Siedlungsgebiet des Dorfs werden durch den Fussweg jedoch unmittelbar erschlossen, dient der Weg doch bloss als Verbindungsstück zwischen einer Güterstrasse und einem Wanderweg. Die Güterstrasse führt die Gemeindestrasse weiter und hat ab dem Wanderweg nur noch die Funktion einer Zufahrt zur Liegenschaft "Feld".