Grundsätzlich erscheint der Weg als geeignet, eine Fusswegverbindung zwischen dem Gebiet "Feld" und dem Dorf, insbesondere dem Schulhaus, zu schaffen. Diese (grundsätzliche) funktionelle Geeignetheit muss jedoch - wie erwähnt (Erw. 2) - getragen werden von einer genügenden Verkehrsbedeutung, damit das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Grundeigentums gerechtfertigt werden kann. Die Verkehrsdichte kann nicht mehr zuverlässig erhoben werden, weil die beiden Grundstücke auf denen er sich befindet, landwirtschaftlich genutzt werden und jedenfalls eine durchgehende Wegverbindung nicht mehr besteht.