Neben den tatsächlichen Verhältnissen können auch die zukünftigen verkehrspolitischen Absichten berücksichtigt werden (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 9) 3. Unbestritten ist, dass der Weg im vorliegenden Fall in funktioneller Hinsicht als Fussweg im Sinn von Artikel 2 FWG zu betrachten ist. Obwohl der Weg ausserhalb der Bauzone verläuft, soll er nicht dem Wandern dienen; der Weg ist auch nicht im regionalen Richtplan für Wanderwege enthalten. Grundsätzlich erscheint der Weg als geeignet, eine Fusswegverbindung zwischen dem Gebiet "Feld" und dem Dorf, insbesondere dem Schulhaus, zu schaffen.