Die Verkehrsbedeutung eines Fusswegs ist nach der konkreten Intensität und Ausdehnung des Verkehrs zu bemessen. Abzustellen ist auf den Umfang des Verkehrs (Verkehrsdichte) und auf dessen Ausdehnung. Es ist somit zu prüfen, zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt wird. Neben den tatsächlichen Verhältnissen können auch die zukünftigen verkehrspolitischen Absichten berücksichtigt werden (vgl. Baudepartement des Kantons Luzern, Erläuterungen zum Strassengesetz, Dezember 1997, S. 9) 3. Unbestritten ist, dass der Weg im vorliegenden Fall in funktioneller Hinsicht als Fussweg im Sinn von Artikel 2 FWG zu betrachten ist.