Die Funktion eines Wegs ergibt sich aus den Zweckumschreibungen in den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704). Demnach sind Fusswege Verkehrsverbindungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, die insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten, Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen und Einkaufsläden für Fussgänger erschliessen (vgl. Art. 2 FWG). Wanderwege dienen vorwiegend der Erholung der Wanderer (Art. 3 Abs. 1 FWG). Die Verkehrsbedeutung eines Fusswegs ist nach der konkreten Intensität und Ausdehnung des Verkehrs zu bemessen.