In Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Strassengesetzes (StrG; SRL Nr. 755) ist für die Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Die Funktion eines Wegs ergibt sich aus den Zweckumschreibungen in den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG;