Nach der Aufhebung der Öffentlichkeit ist der Gemeingebrauch am Weg nicht mehr ex lege gegeben (§ 30 WegG e contrario): Gegen den Willen des Eigentümers darf der Weg danach nicht mehr betreten werden. Das Weggesetz bestimmt indessen nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Weil es sich bei Fusswegen um Verkehrsanlagen handelt, kann die Praxis zum Strassenrecht analog angewendet werden. In Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Strassengesetzes (StrG;