Mit einer Verschiebung des Wegs in nordwestlicher Richtung würde der Vorteil der heutigen direkten Linienführung wegfallen. 2. Gemäss § 29 Absatz 4 des Weggesetzes (WegG; SRL Nr. 758a) kann der Gemeinderat die Öffentlicherklärung bestehender Wege ändern oder aufheben. Wird die Öffentlicherklärung aufgehoben, ist die Eintragung (des öffentlichen Wegrechts) im Grundbuch zu löschen (§ 29 Abs. 3 WegG). Nach der Aufhebung der Öffentlichkeit ist der Gemeingebrauch am Weg nicht mehr ex lege gegeben (§ 30 WegG e contrario): Gegen den Willen des Eigentümers darf der Weg danach nicht mehr betreten werden.