Auf dem benachbarten Grundstück sei der Weg nicht mehr vorhanden. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Nachbar am Wegrecht festhalten wolle, zumal er widerrechtlich Kies ausgebracht habe auf dem Wegabschnitt, der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe, auf seinem eigenen Grundstück jedoch nicht gekiest habe. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellungnahme aus, es sei möglich, dass ein bestehendes Wegrecht während einer gewissen Zeit wenig oder gar nicht ausgeübt werde. Der Eigentümer der Liegenschaft "Feld" habe zum Ausdruck gebracht, er werde wieder vom Wegrecht Gebrauch machen. Der Fussweg könne als Schulweg für die Nachkommen dienen.