| | Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer macht gegen die Abweisung seines Gesuchs um Aufhebung des bestehenden öffentlichen Fusswegrechts durch den Gemeinderat im Wesentlichen geltend, vom Fussweg werde schon seit Jahrzehnten kein Gebrauch mehr gemacht. Das Gebiet "Feld" werde nicht mehr von verschiedenen Bauern aus dem Dorf bewirtschaftet, das Land gehöre einem einzigen Bauern, der dort einen Hof erstellt habe. Der ursprüngliche Zweck des Wegs sei dahingefallen. Auf dem benachbarten Grundstück sei der Weg nicht mehr vorhanden.