Da ein Fussweg eine Verkehrsanlage ist, ist für die Aufhebung seiner Öffentlicherklärung in Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 StrG vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Ist die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen, lässt es sich mangels eines öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1.