| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Strassenwesen | | Entscheiddatum: | 01.10.1999 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1439 | | LGVE: | 1999 III Nr. 13 | | Leitsatz: | Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs. § 29 WegG; §§ 4 und 14 Absatz 4 StrG. Das Weggesetz bestimmt nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Da ein Fussweg eine Verkehrsanlage ist, ist für die Aufhebung seiner Öffentlicherklärung in Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 StrG vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht.