{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1439_1999-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2209", "Checksum": "bdac45dde310e73c74452f76afeca0ad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1439", "1999 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 01.10.1999 RRE Nr. 1439 (1999 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 01.10.1999 RRE Nr. 1439 (1999 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 01.10.1999 RRE Nr. 1439 (1999 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs. § 29 WegG; §§ 4 und 14 Absatz 4 StrG. Das Weggesetz bestimmt nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Da ein Fussweg eine Verkehrsanlage ist, ist für die Aufhebung seiner Öffentlicherklärung in Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 StrG vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Ist die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen, lässt es sich mangels eines öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten. | Strassenwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:12", "Checksum": "f13042b3a8c32e599090a061b572d26d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 01.10.1999 RRE Nr. 1439 (1999 III Nr. 13)\nRegeste:\nAufhebung der Öffentlicherklärung eines Wegs. § 29 WegG; §§ 4 und 14 Absatz 4 StrG. Das Weggesetz bestimmt nicht, in welchen Fällen die Öffentlicherklärung eines Wegs aufzuheben ist. Da ein Fussweg eine Verkehrsanlage ist, ist für die Aufhebung seiner Öffentlicherklärung in Anlehnung an § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 StrG vorauszusetzen, dass der Weg nach seiner Funktion und Verkehrsbedeutung nicht mehr der entsprechenden gesetzlichen Kategorie entspricht. Ist die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen, lässt es sich mangels eines öffentlichen Interesses nicht rechtfertigen, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten. | Strassenwesen\n\n Siedlungsgebiet des Dorfs werden durch den Fussweg jedoch unmittelbar erschlossen, dient der Weg doch bloss als Verbindungsstück zwischen einer Güterstrasse und einem Wanderweg. Die Güterstrasse führt die Gemeindestrasse weiter und hat ab dem Wanderweg nur noch die Funktion einer Zufahrt zur Liegenschaft \"Feld\". Hinzu kommt, dass der Eigentümer der Liegenschaft \"Feld\" an einer durchgehenden Verbindung offenbar kein aktuelles Interesse hat, hat er doch den hier umstrittenen Weg nur auf dem Nachbargrundstück, nicht aber auf seinem eigenen Grundstück einschottern lassen. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die Verkehrsbedeutung des Fusswegs als sehr gering anzusehen ist, weshalb ein öffentliches Interesse entfällt. Daher ist es nicht gerechtfertigt, am öffentlichen Fusswegrecht festzuhalten, zumal der Fussweg zumindest teilweise neu erstellt werden müsste. Eine andere Beurteilung ist auch aus der kommunalen Erschliessungsrichtplanung nicht ersichtlich. |"}