Stets sind bei der Überprüfung einer konkreten Planfestsetzung auch die übrigen raumplanerisch relevanten Aspekte zu beachten und zu gewichten und den Interessen an der Festlegung der Arbeitszone am vorgesehenen Standort gegenüberzustellen. Mit Blick auf das von der Gemeinde letztlich als Gewerbeareal bestimmte Gebiet können solche Aspekte demnach im Ergebnis selbst einen allfälligen - hier nach den Ausführungen zuvor aber nicht gegebenen - Bedarf nach einer Arbeitszone aufwiegen. |