Doch selbst wenn dem Standpunkt des Gemeinderats B zu folgen wäre und aus kommunalen wirtschafts- und finanzpolitischen Überlegungen der Bedarf nach Schaffung einer Arbeitszone speziell für die Ansiedlung der C AG zu bejahen wäre, vermöchte dies noch keinen Anspruch auf die Ausscheidung einer solchen Zone an einem ganz bestimmten, von der Gemeinde nun gewählten Standort zu begründen. Stets sind bei der Überprüfung einer konkreten Planfestsetzung auch die übrigen raumplanerisch relevanten Aspekte zu beachten und zu gewichten und den Interessen an der Festlegung der Arbeitszone am vorgesehenen Standort gegenüberzustellen.