Sie alle zeichnen sich durch eine gute Lage aus, verfügen über eine zweckmässige Infrastruktur und sind optimal - teilweise hervorragend - an die übergeordneten Erschliessungsanlagen (Strasse, Schiene) angebunden. Doch selbst wenn dem Standpunkt des Gemeinderats B zu folgen wäre und aus kommunalen wirtschafts- und finanzpolitischen Überlegungen der Bedarf nach Schaffung einer Arbeitszone speziell für die Ansiedlung der C AG zu bejahen wäre, vermöchte dies noch keinen Anspruch auf die Ausscheidung einer solchen Zone an einem ganz bestimmten, von der Gemeinde nun gewählten Standort zu begründen.