Weder aus Artikel 15 Unterabsatz b RPG noch aus den in den Artikeln 1 und 3 RPG umschriebenen Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechtes lässt sich die Notwendigkeit oder der Anspruch einer Gemeinde ableiten, auf ihrem Territorium über Arbeitszonen (oder Industriezonen und Gewerbezonen) für bestimmte, flächenintensive Nutzungen oder für die Ansiedlung entsprechender Firmen verfügen zu können. Unter Einbezug der ganzen Region bei der Klärung des Bedarfs aber ergibt sich, dass in der näheren und weiteren Umgebung von B ausreichend Reserven für gewerbliche Nutzungen, namentlich auch für die Neuansiedlung von Firmen mit erheblichem Flächenbedarf, zur Verfügung stehen.