U., S. 12; Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Februar 1995 i.S. B., in: Entscheidsammlung der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, Nr. 1038). Weder aus Artikel 15 Unterabsatz b RPG noch aus den in den Artikeln 1 und 3 RPG umschriebenen Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechtes lässt sich die Notwendigkeit oder der Anspruch einer Gemeinde ableiten, auf ihrem Territorium über Arbeitszonen (oder Industriezonen und Gewerbezonen) für bestimmte, flächenintensive Nutzungen oder für die Ansiedlung entsprechender Firmen verfügen zu können.