ist. Vielmehr hat diese gleichzeitig weiteren Zielsetzungen zu entsprechen, etwa der Schaffung von kompakten, effizient erschliessbaren Siedlungen oder der Planabstimmung auf die Bedürfnisse der Bevölkerung im ganzen (überkommunalen) Wirtschaftsraum. Gerade mit Blick auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ausscheidung von Arbeitszonen (oder Industriezonen und Gewerbezonen) bedarf es, wie aus dem KRP 1998 hervorgeht, einer regionalen Betrachtungsweise, wird doch in diesem Bereich die Entwicklung stark von regionalen Faktoren mitgeprägt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1999 i.S. Gemeinde U., S. 12;