Dieser Umstand allein vermag allerdings den Bedarf nach der Festlegung einer neuen, isoliert gelegenen Arbeitszone in der Gemeinde B nicht zu begründen. Auch wenn nach den Aussagen des kantonalen Richtplans vom 25. August 1998 (KRP 1998) die weitere Planung im ländlichen Raum, zu dem auch die Gemeinde B zählt (KRP 1998, Abschnitt S1-1 Siedlungsstruktur), unter anderem auf eine hohe Eigenständigkeit der Gemeinden, also auf einen Ausgleich von lokalen Ungleichgewichten zwischen Wohnen, Arbeiten, Infrastruktur sowie Ausstattung und Versorgung auszurichten ist (vgl. KRP 1998, Koordinationsaufgabe S 1-15 [