diese weisen aber mit Blick auf den geplanten Neubau (Lager- und Logistikgebäude mit den Massen 150×70×10 m) nicht die erforderliche Grösse auf. Dieser Umstand allein vermag allerdings den Bedarf nach der Festlegung einer neuen, isoliert gelegenen Arbeitszone in der Gemeinde B nicht zu begründen.