| | Entscheid: | 3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschluss der Gemeindeversammlung, bei der Kreuzung A eine Arbeitszone auszuscheiden, auf Artikel 15 Unterabsatz b RPG abzustützen vermag. Wohl lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die Gemeinde B im geltenden Zonenplan über keine ausreichend grossen, zusammenhängenden und unüberbauten Gewerbeflächen für die Ansiedlung der C AG verfügt. Zwar finden sich im Dorf B durchaus noch unbebaute Gewerbezonen; diese weisen aber mit Blick auf den geplanten Neubau (Lager- und Logistikgebäude mit den Massen 150×70×10 m) nicht die erforderliche Grösse auf.