Aus dem Raumplanungsgesetz lässt sich weder die Notwendigkeit noch der Anspruch einer Gemeinde ableiten, auf ihrem Territorium über Arbeitszonen für bestimmte, flächenintensive Nutzungen oder für die Ansiedlung entsprechender Unternehmungen verfügen zu können. Im ländlichen Raum bedarf es bei der Ausscheidung von Arbeitszonen einer regionalen Betrachtungsweise, da in diesem Bereich die Entwicklung stark von regionalen Faktoren mitgeprägt wird. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschluss der Gemeindeversammlung, bei der Kreuzung A eine Arbeitszone auszuscheiden, auf Artikel 15 Unterabsatz b RPG abzustützen vermag.