Studierende an Hochschulen mit Status N sind zu unterstützen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen vorliegen. Eine Verweigerung der Gesuchsberechtigung könnte eine Ausbildung auf Tertiärstufe unter Umständen verunmöglichen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen nicht gegen die Unterstützung von Kindern von Asylbewerberinnen und -bewerbern durch Ausbildungsbeiträge. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.