Merkblatt "Schulung der Kinder von Asylbewerbern und vorläufig Aufgenommenen" des Amts für Volksschulbildung). Fälle wie der vorliegende, in denen über das Asylgesuch auch nach Jahren noch nicht entschieden wird und Kinder von Asylbewerbenden die Hochschulreife erlangen, dürften nur vereinzelt vorkommen. Es scheint jedoch sinnvoll, die staatliche Unterstützung der Bildung in solchen Fällen nicht auf den Bereich der Volksschule zu beschränken. Studierende an Hochschulen mit Status N sind zu unterstützen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen vorliegen.