Die stipendienrechtliche Gesuchsberechtigung von Asylbewerbenden und ihren Kindern ist auch im Hinblick auf die Bildungspolitik des Kantons Luzern zu bejahen. Gemäss § 29 Absatz 3 der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999 (SRL Nr.406 ) können Kindern von Asylsuchenden in Durchgangsheimen Deutschkurse angeboten werden. Die Kinder können in die Schule aufgenommen werden. Verschiedene Förderangebote unterstützen Fremdsprachige beim Erwerb der deutschen Sprache (vgl. die §§ 28-37 der besagten Verordnung). In der Praxis werden Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern normal eingeschult, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen worden sind.