Demgegenüber soll die dreijährige Karenzfrist für Ausländer eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz sicherstellen (Botschaft B 110 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat vom 9. Januar 1990 zum Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1990, S. 259). Aus den Materialien lässt sich jedoch kein Wille des Gesetzgebers ableiten, Asylbewerbende auch nach der dreijährigen Karenzfrist von der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen generell auszuschliessen. 2.4 Die stipendienrechtliche Gesuchsberechtigung von Asylbewerbenden und ihren Kindern ist auch im Hinblick auf die Bildungspolitik des Kantons Luzern zu bejahen.