Ist ein positiver Asylentscheid gefallen, sind sie ohne weiteres gesuchsberechtigt. Diese Privilegierung beruht darauf, dass der Bund ursprünglich sämtliche Aufwendungen der Kantone für Stipendien an Flüchtlinge und Staatenlose übernahm. Demgegenüber soll die dreijährige Karenzfrist für Ausländer eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz sicherstellen (Botschaft B 110 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat vom 9. Januar 1990 zum Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1990, S. 259).