Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Bestimmung von § 2 Unterabsatz c StipG über Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, Asylbewerbende nach Sinn und Zweck des Gesetzes überhaupt unter die Bestimmung von § 2 Unterabsatz b StipG fallen können. Es fällt auf, dass Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, gegenüber anderen Personen mit ausländischem Bürgerrecht insofern privilegiert sind, als ihre Gesuchsberechtigung nicht davon abhängt, dass sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz haben. Ist ein positiver Asylentscheid gefallen, sind sie ohne weiteres gesuchsberechtigt.