Als Person mit ausländischem Bürgerrecht und ununterbrochenem Wohnsitz in der Schweiz seit über drei Jahren ist die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt. 2.3 Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Bestimmung von § 2 Unterabsatz c StipG über Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, Asylbewerbende nach Sinn und Zweck des Gesetzes überhaupt unter die Bestimmung von § 2 Unterabsatz b StipG fallen können.