vgl. auch U 449/99 vom 19. April 2000 E. 4 sowie BGE 113 II 5 E. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Familie seit 1995 ununterbrochen in derselben Gemeinde im Kanton Luzern. Zu Studienzwecken hält sie sich in Genf auf. Es besteht kein Anlass zu zweifeln, dass sie in dieser Gemeinde Wohnsitz begründet hat. Als Person mit ausländischem Bürgerrecht und ununterbrochenem Wohnsitz in der Schweiz seit über drei Jahren ist die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt.