Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Asylbewerbende ihren ausländischen Wohnsitz aufgeben. Gemäss Artikel 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, gilt gemäss Artikel 24 Absatz 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Laut konstanter Praxis des Bundesgerichts können Asylsuchende somit in der Schweiz einen Wohnsitz begründen (vgl. BGE 124 II 489 E. 2 f S. 498; vgl. auch U 449/99 vom 19. April 2000 E. 4 sowie BGE 113 II 5 E. 2 S. 7).