Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ist pendent. Es ist ihr bis zum heutigen Tag kein Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht nach § 2 Unterabsatz c StipG gesuchsberechtigt. 2.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina. Fraglich ist jedoch, ob sie als Asylbewerberin in der Schweiz Wohnsitz begründen konnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Asylbewerbende ihren ausländischen Wohnsitz aufgeben.