Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie im Kanton Luzern stipendienrechtlichen Wohnsitz habe, und es seien ihr Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2001/2002 zu gewähren. 2. Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen können gemäss § 2 StipG stellen: a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, b. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz haben, c. Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist. 2.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ist pendent.