| | Entscheid: | 1. Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Verfügung vom 5. November 2001 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausbildungsbeiträge ab, da gemäss § 2 Unterabsatz c des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 21. Januar 1991 (StipG) zwar Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, als gesuchsberechtigt gelten würden, nicht aber Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus N. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben.