{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--139_2002-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2260", "Checksum": "1923ce3dc1bd3cb058b85b37c9401bc6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 139", "2002 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.01.2002 RRE Nr. 139 (2002 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.01.2002 RRE Nr. 139 (2002 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.01.2002 RRE Nr. 139 (2002 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Artikel 23f. ZGB; § 2 StipG. Auch Asylbewerberinnen und -bewerber können in der Schweiz einen Wohnsitz begründen. Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus N, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist, sind gesuchsberechtigt, wenn sie seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz haben. | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:42", "Checksum": "e6d8640c29781e9279a8e29a54730720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.01.2002 RRE Nr. 139 (2002 III Nr. 11)\nRegeste:\nAsylbewerberinnen und Asylbewerber. Artikel 23f. ZGB; § 2 StipG. Auch Asylbewerberinnen und -bewerber können in der Schweiz einen Wohnsitz begründen. Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus N, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist, sind gesuchsberechtigt, wenn sie seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz haben. | Stipendien\n\n eine Ausbildung auf Tertiärstufe unter Umständen verunmöglichen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen nicht gegen die Unterstützung von Kindern von Asylbewerberinnen und -bewerbern durch Ausbildungsbeiträge. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Berechnung der konkreten Ausbildungsbeiträge ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. |"}