Wenn die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist, ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. Mit der Fortführung der in der Gemeinde Z, insbesondere für Gastwirtschaftsbetriebe, angewendeten Adressierungsmethode hat die Vorinstanz ihr Ermessen weder missbraucht noch überschritten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. |